§ 101 EisbAV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2003

Laut LGBL. Nr. 35/2005: Die §§ 101 bis 103 samt Überschrift treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft. Im Zeitraum vom 1. Jänner 2020 bis zum 31. Dezember 2024 sind sie nur auf Beamte anzuwenden, die ihr 60. Lebensjahr vor dem 1. Dezember 2019 vollendet haben. Die angeführten Bestimmungen sind auf Ruhe- und Versorgungsgenüsse, bei deren Bemessung sie anzuwenden waren, auch nach dem Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens weiter anzuwenden.

§ 101

Erhöhung des Ruhegenusses

Anlässlich der Bemessung des Ruhegenusses ist ein Vergleichsruhegenuss gemäß § 102 zu berechnen. Soweit § 102 nichts anderes vorsieht, sind dabei die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden.

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