§ 101
Belohnungen
(1) Für außergewöhnliche Arbeitsleistungen kann in einzelnen Fällen Bediensteten eine Belohnung (Leistungsprämie) gewährt werden. Auf die Gewährung einer Leistungsprämie besteht kein Rechtsanspruch.
(2) Anstelle oder zusätzlich zu einer Leistungsprämie kann Bediensteten unter der in Abs. 1 genannten Voraussetzung die Belohnung für außergewöhnliche Arbeitsleistungen in Form einer Dienstfreistellung unter Fortzahlung der Bezüge gewährt werden, soweit nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen.
(3) Auch regelmäßig gewährte Belohnungen werden nicht zum Bestandteil des Monatsbezuges.
23.12.2019
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