Verbote sachlicher Art
§ 101.
(1) Verboten ist
- 1. die Jagd mit
- a) Waffen, die für die jagdliche Verwendung nicht bestimmt sind (z.B. Luftdruckwaffen, Armbrüste, Bögen);
- b) Faustfeuerwaffen, ausgenommen für Fangschüsse;
- c) halbautomatischen oder automatischen Waffen, die mehr als zwei Patronen in das Magazin aufnehmen können;
- d) Waffen mit Schalldämpfern oder Abschraubstutzen oder mit Gewehren, deren ursprüngliche Form so verändert wurde, daß sie als Gewehre unkenntlich sind;
- e) Waffen und Munition, die sich nicht in einwandfreiem Zustand befinden.
- 2. auf Schalenwild mit Kugelpatronen zu schießen, die keine der Stärke des Wildes entsprechende, ausreichend schnell tötende Wirkung erwarten lassen;
- 3. Schalenwild mit Vollmantelgeschossen, Schrot, Posten oder gehacktem Blei oder mit Büchsenpatronen, deren Hülsen kürzer als 40 mm sind, zu beschießen;
- 4. während der Nachtzeit zu jagen, das ist in der Zeit von 90 Minuten nach Sonnenuntergang bis 90 Minuten vor Sonnenaufgang;
ausgenommen von diesem Verbot ist die Jagd auf Schwarz- und Raubwild, Raubzeug, Auerhähne, Wildgänse, Wildenten und Schnepfen;
- 5. Fanggeräte so aufzustellen, daß sie Menschen oder Nutztiere gefährden;
- 6. unter Verwendung von Restlichtverstärkern, Infrarot- oder elektronischen Zielgeräten, Sprengstoffen, Gasen, elektrischem Strom oder von Betäubungs- und Lähmungsmitteln zu jagen;
- 7. künstliche Lichtquellen beim Fangen oder Erlegen von Wild zu verwenden;
- 8. mit Brackhunden in der Zeit vom 1. Jänner bis 15. Oktober zu jagen;
- 9. Treibjagden (Kreisjagden) und Drückjagden (Riegeljagden), Streif-, Lapp- und Suchjagden ab einer Teilnehmeranzahl von sechs Personen vor dem 1. September durchzuführen, außer auf Wildenten;
- 10. Personen unter 14 Jahren als Treiber zu verwenden;
- 11. die Treib-, Drück- und Suchjagd auf Waldschnepfen im Frühjahr auszuüben;
- 12. in der Zeit vom 1. Dezember bis 31. Jänner Schalenwild, ausgenommen Schwarzwild, im Umkreis von 100 m von Futterstellen zu beschießen;
- 13. Wild zu Einsprüngen anzulocken oder Wild zu Anlockungszwecken in Gehegen zu halten;
- 14. ohne Genehmigung der Landesregierung (§ 109 Abs. 5) nicht heimisches Wild auszusetzen;
- 15. Hochstände und Ansitze in einer geringeren Entfernung als 100 m von der Jagdgebietsgrenze ohne Zustimmung des benachbarten Jagdausübungsberechtigten zu errichten und zu unterhalten, sofern es sich nicht um eine Staatsgrenze oder eine Grenze zu einem anderen Bundesland handelt, in dem keine gleichlautende Bestimmung besteht und keine Gegenseitigkeit vereinbart ist;
- 16. Wild aus Kraftfahrzeugen oder Luftfahrzeugen zu beschießen;
- 17. eingefangenes oder aufgezogenes Wild später als zwei Wochen vor Beginn der gesetzlichen Schußzeit auszusetzen; beim Fasan zwei Wochen vor Beginn der Schußzeit des Hahnes;
- 18. auf Kirrplätzen für Schwarzwild künstliche Hilfsmittel wie Birkenwände, weißen Sand, Stroh u.ä., zu verwenden;
- 19. bei Treib-, Drück-, Streif- und Lappjagden auf Niederwild, Schalenwild, ausgenommen Schwarzwild, zu beschießen;
- 20. den Abschuß von Niederwild und die Überlassung von Ansitzen und Ständen gegen Entgelt zu vergeben, ausgenommen Schalenwild in Jagdgehegen.
(2) Die Landesregierung kann im Verordnungswege die für die Bejagung erforderlichen Mindestwerte der Auftreffenergie der Jagdmunition bestimmen und die Verwendung von Narkosewaffen oder Narkosemitteln in Wildgehegen oder sonst im Interesse der Jagdwirtschaft oder für Zwecke der Wissenschaft zulassen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)