§ 101 AHV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Verbißschäden

§ 101.

(1) Verbißschäden sind die durch das Abäsen der Höhentriebe oder Seitentriebe an Pflanzen des forstlichen Bewuchses verursachte Schäden. Als Abäsen des Triebes gilt bereits das Abäsen seiner Leitknospe.

(2) Bei Verbißschäden ist zu erheben:

  1. 1. die gesamte Pflanzenanzahl;
  2. 2. die Anzahl der verbissenen Pflanzen je Baumart und der Schädigungsgrad;
  3. 3. das Ausmaß der Schadensfläche;
  4. 4. die Standortsgüte;
  5. 5. das Alter der Pflanzen;
  6. 6. die bisher durchgeführten Pflege- und Schutzmaßnahmen und deren

    Kosten;

  1. 7. die schadensbedingt erforderlichen Maßnahmen und deren Kosten;
  2. 8. der Zeitlohnindex.

(3) Folgende Schädigungsgrade sind zu unterscheiden:

  1. 1. Schädigungsgrad "schwach": Leittrieb einschließlich Wipfelknospe ist vorhanden, aber mehr als 90 % der diesjährigen Seitentriebe sind verbissen;
  2. 2. Schädigungsgrad "mittel": Wipfelknospe fehlt;
  3. 3. Schädigungsgrad "stark": Wipfelknospe sowie mehr als 30 % der

    diesjährigen Seitentriebe sind verbissen; bei vier- und mehrjährigen Pflanzen fehlen außer dem Leittrieb mehr als 60 % der diesjährigen Seitentriebe der beiden obersten Quirle, bei Laubbaumarten 60 % aller Seitentriebe;

  1. 4. Schädigungsgrad "sehr stark": Verlust der Wipfelknospe und von mehr als 90 % aller diesjährigen Seitentriebe. In diesen Schädigungsgrad sind auch alle jene Pflanzen einzuordnen, für welche der Verbiß zum Ausfall oder zu einem solchen Kümmern führt, daß der Wachstumsanschluß an schwächer verbissene oder unverbissene Pflanzen nicht mehr erreicht werden kann.

(4) Die Standortsgüte wird mit den Stufen "schlecht", "mittel" und "gut" festgelegt. Zu ihrer Ermittlung ist die Oberhöhe mittelalter oder hiebsreifer Nachbarbestände als Richtwert heranzuziehen. Hiebei ist die Tabelle Anlage 30 anzuwenden. Als Oberhöhe gilt in einem gleichaltrigen Bestand die Mittelhöhe der vorherrschenden Bäume.

(5) Der Zeitlohnindex resultiert aus der Teilung des Zeitlohnes in Euro für Forstfacharbeiter mit Prüfung laut Mantelvertrag für Forstfacharbeiter in der Privatwirtschaft durch den Wert 50.

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