§ 0
Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol-Übereinkommen)
Kurztitel
Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol-Übereinkommen)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 123/1998
Inkrafttretensdatum
01.10.1998
Außerkrafttretensdatum
28.03.2007
Langtitel
Übereinkommen auf Grund von Art. K.3 des Vertrags über die
Europäische Union über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts
(Europol-Übereinkommen) samt Anhang und Erklärungen; Protokoll auf
Grund von Art. K.3 des Vertrags über die Europäische Union
betreffend die Auslegung des Übereinkommens über die Errichtung
eines Europäischen Polizeiamts durch den Gerichtshof der
Europäischen Gemeinschaften im Wege der Vorabentscheidung samt
Erklärung und Erklärung der Republik Österreich
(NR: GP XX RV 767 AB 984 S. 104 . BR: AB 5614 S. 635 .)
StF: BGBl. III Nr. 123/1998
Änderung
BGBl. III Nr. 193/1998 (K über Idat)
BGBl. III Nr. 81/1999
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
- 1. Der Abschluß des nachstehenden Vertragswerks wird genehmigt.
- 2. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG wird das vorliegende Vertragswerk dadurch kundgemacht, daß dessen Fassungen in dänischer, englischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache - mit Ausnahme der nur in deutscher Sprache vorliegenden Erklärung der Republik Österreich gemäß Artikel 2 des EuGH-Protokolls - zur Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegen.
Ratifikationstext
Die Notifikation gemäß Art. 45 Abs. 2 des Übereinkommens und gemäß Art. 4 Abs. 2 des Protokolls wurde am 30. Jänner 1998 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt. Nach Mitteilung des Generalsekretärs tritt das Übereinkommen gemäß seinem Art. 45 Abs. 3 mit 1. Oktober 1998 in Kraft.
Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Protokolls wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.
Präambel/Promulgationsklausel
ANHANG ÜBEREINKOMMEN aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts
(Europol-Übereinkommen)
DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN dieses Übereinkommens, die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind -
UNTER BEZUGNAHME auf den Rechtsakt des Rates vom 26. Juli 1995, IN DEM BEWUSSTSEIN der dringenden Probleme, die sich aus dem Terrorismus, dem illegalen Drogenhandel und sonstigen schwerwiegenden Formen der internationalen Kriminalität ergeben, IM HINBLICK DARAUF, daß Fortschritte bei der Solidarität und der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union erforderlich sind; hierzu bedarf es insbesondere einer Verbesserung der polizeilichen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, IN DER ERWÄGUNG, daß die entsprechenden Fortschritte es ermöglichen sollen, den Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung weiter zu verbessern,
IN ANBETRACHT DESSEN, daß in dem Vertrag über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol) vereinbart worden ist,
IN KENNTNIS des Beschlusses des Europäischen Rates vom 29. Oktober 1993, nach dem Europol in den Niederlanden eingerichtet wird und seinen Sitz in Den Haag erhält,
EINGEDENK des gemeinsamen Ziels, eine Verbesserung der polizeilichen Zusammenarbeit im Bereich des Terrorismus, des illegalen Drogenhandels und sonstiger schwerwiegender Formen der internationalen Kriminalität durch einen ständigen, zuverlässigen und intensiven Informationsaustausch zwischen Europol und den nationalen Stellen der Mitgliedstaaten herbeizuführen, DAVON AUSGEHEND, daß die in diesem Übereinkommen festgelegten Formen der Zusammenarbeit andere Formen der zwei- oder mehrseitigen Zusammenarbeit nicht berühren dürfen,
IN DER ÜBERZEUGUNG, daß dem Schutz der Rechte des einzelnen, insbesondere dem Schutz personenbezogener Daten, auch im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit besondere Aufmerksamkeit zuteil werden muß,
IN DER ERWÄGUNG, daß die Tätigkeit von Europol nach diesem Übereinkommen die Befugnisse der Europäischen Gemeinschaften unberührt läßt, und in der Erwägung, daß Europol und die Europäischen Gemeinschaften im Rahmen der Europäischen Union ein gemeinsames Interesse daran haben, Formen der Zusammenarbeit einzurichten, die beiden eine möglichst wirkungsvolle Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben ermöglichen -
HABEN SICH auf die nachstehenden Bestimmungen GEEINIGT:
INHALT
TITEL I ERRICHTUNG UND AUFGABENBESCHREIBUNG
Artikel 1 Errichtung
Artikel 2 Ziele
Artikel 3 Aufgaben
Artikel 4 Nationale Stellen
Artikel 5 Verbindungsbeamte
Artikel 6 Automatisierte Informationssammlungen
TITEL II INFORMATIONSSYSTEM
Artikel 7 Errichtung des Informationssystems
Artikel 8 Inhalt des Informationssystems
Artikel 9 Berechtigung zum Zugriff auf das Informationssystem
TITEL III ARBEITSDATEIEN ZU ANALYSEZWECKEN
Artikel 10 Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener
Daten
Artikel 11 Indexsystem
Artikel 12 Errichtungsanordnung
TITEL IV GEMEINSAME BESTIMMUNGEN ZUR INFORMATIONSVERARBEITUNG
Artikel 13 Unterrichtungspflicht
Artikel 14 Datenschutzstandard
Artikel 15 Datenschutzrechtliche Verantwortung
Artikel 16 Protokollierungsregelung
Artikel 17 Verwendungsregelung
Artikel 18 Datenübermittlung an Drittstaaten und Drittstellen
Artikel 19 Auskunftsanspruch
Artikel 20 Berichtigung und Löschung von Daten
Artikel 21 Speicherungs- und Löschungsfristen für Dateien
Artikel 22 Berichtigung und Aufbewahrung von Daten in Akten
Artikel 23 Nationale Kontrollinstanz
Artikel 24 Gemeinsame Kontrollinstanz
Artikel 25 Datensicherheit
TITEL V RECHTSSTATUS, ORGANISATION UND FINANZBESTIMMUNGEN
Artikel 26 Rechtsfähigkeit
Artikel 27 Organe und Europol
Artikel 28 Verwaltungsrat
Artikel 29 Direktor
Artikel 30 Personal
Artikel 31 Geheimhaltung
Artikel 32 Verpflichtung zur Verschwiegenheit und Geheimhaltung
Artikel 33 Sprachen
Artikel 34 Unterrichtung des Europäischen Parlaments
Artikel 35 Haushalt
Artikel 36 Rechnungsprüfung
Artikel 37 Sitzabkommen
TITEL VI HAFTUNG UND RECHTSSCHUTZ
Artikel 38 Haftung wegen unzulässiger oder unrichtiger
Datenverarbeitung
Artikel 39 Sonstige Haftung
Artikel 40 Beilegung von Streitigkeiten
Artikel 41 Vorrechte und Immunitäten
TITEL VII SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 42 Beziehungen zu Drittstaaten und Drittstellen
Artikel 43 Änderung der Übereinkommens
Artikel 44 Vorbehalte
Artikel 45 Inkrafttreten
Artikel 46 Beitritt neuer Mitgliedstaaten
Artikel 47 Verwahrer
Anhang Betreffend Artikel 2
Erklärungen
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