zum klassenweise gestaffelten Inkrafttreten vgl. Art. 3 § 2 Abs. 32 Z 6 und 7
Anlage B/m1
LEHRPLAN DES OBERSTUFENREALGYMNASIUMS UNTER BESONDERER BERÜCKSICHTIGUNG DER MUSISCHEN AUSBILDUNG
ERSTER TEIL
ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL
Wie Anlage A, unter Bedachtnahme auf die besondere Berücksichtigung der musischen Ausbildung.
ZWEITER TEIL
KOMPETENZORIENTIERUNG
Wie Anlage A.
DRITTER TEIL
ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE
Wie Anlage A, unter Bedachtnahme auf die besondere Berücksichtigung der musischen Ausbildung.
VIERTER TEIL
ÜBERGREIFENDE THEMEN
Wie Anlage A.
FÜNFTER TEIL
ORGANISATORISCHER RAHMEN
Wie Anlage A.
SECHSTER TEIL
STUNDENTAFELN (Gesamtwochenstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen Unterrichtsgegenstände)
a) PFLICHTGEGENSTÄNDE
1. Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen:
Pflichtgegenstände (Kernbereich) | Summe Oberstufe1) | Lehrverpflichtungsgruppe2) | ||
Religion/Ethik3) | 2 – 2 – 2 – 2 | (III)/III | ||
Deutsch | mindestens 124) | (I) | ||
Erste lebende Fremdsprache | mindestens 114) | (I) | ||
Zweite lebende Fremdsprache/Latein | mindestens 104) | (I) | ||
Geschichte und Politische Bildung | mindestens 6 | III | ||
Geographie und wirtschaftliche Bildung | mindestens 6 | (III) | ||
Mathematik | mindestens 124) | (II) | ||
Biologie und Umweltbildung | mindestens 6 | III | ||
Chemie | mindestens 4 | (III) | ||
Physik | mindestens 5 | (III) | ||
Psychologie und Philosophie | mindestens 4 | III | ||
Informatik | mindestens 2 | II | ||
Musik | mindestens 245) | (IVa)6) | ||
Alternativ Chor oder Instrumentalmusik und Gesang | IV/IV | |||
Kunst und Gestaltung | (IVa)6) | |||
Bewegung und Sport | mindestens 84) | (IVa) | ||
Summe der Pflichtgegenstände – Kernbereich | 118 |
| ||
autonomer Bereich | schülerautonom: Wahlpflichtgegenstände | 4-10 |
| |
schulautonom7) | 2-14 |
| ||
Summe autonomer Bereich | höchstens 18 |
| ||
Gesamtwochenstundenzahl | 130-136 |
| ||
1 In höchstens zwei Pflichtgegenständen (ausgenommen die Pflichtgegenstände Religion und Ethik) ist bei Vorliegen folgender Bedingungen eine Unterschreitung der Mindestwochenstundenzahl gemäß Z 1 der Stundentafeln (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) um jeweils eine Wochenstunde zulässig: 1. Vorliegen geeigneter Maßnahmen, die sicherstellen, dass alle angeführten Lehrstoffvorgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände erfüllt werden, und 2. Vorliegen eines anspruchsvollen Konzepts, das eine Profilbildung zur Förderung der Interessen, Begabungen und Lernmotivation der Schülerinnen und Schüler ermöglicht.
2 Soweit im Rahmen schulautonomer Lehrplanbestimmungen nicht im Lehrplan vorgesehene Unterrichtsgegenstände geschaffen werden oder Teile in andere oder neue Pflichtgegenstände verlagert werden, hat sich die Einstufung an bereits eingestuften Unterrichtsgegenständen der Stundentafel zu orientieren, sowie nach folgenden Kriterien zu erfolgen: Sprachliche Unterrichtsgegenstände mit Schularbeiten I (ohne Schularbeiten II); mathematische Unterrichtsgegenstände mit Schularbeiten II (ohne Schularbeiten III); Unterrichtsgegenstände mit stärkerer wissensorientierter Ausrichtung III (mit Schularbeiten II); Instrumentalmusik und Gesang, gestalterisch-kreative Gegenstände (soweit sie nicht unter die Lehrverpflichtungsgruppe IVa fallen) IV; Unterrichtsgegenstände der Bewegungserziehung sowie musisch-kreative Unterrichtsgegenstände IVa; Unterrichtsgegenstände mit starker praxisbezogener Ausrichtung und hohem Übungsanteil, Gegenstände wie Darstellendes Spiel, Schach, Chor V; hauswirtschaftliche Unterrichtsgegenstände VI. Bei der Kombination von Pflichtgegenständen richtet sich die Einstufung nach dem überwiegenden Anteil der Lehrverpflichtungsgruppe.
3 Pflichtgegenstand für Schülerinnen und Schüler, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen. Das Stundenausmaß des Pflichtgegenstandes Ethik ist nicht veränderbar.
4 Mindestens zwei Wochenstunden pro Klasse.
5 Die Schule hat zwischen dem Schwerpunkt „Musik“ und dem Schwerpunkt „Kunst und Gestaltung“ zu wählen. In dem Fall, dass eine Schule mehrere Schwerpunkte führt, ist jeweils pro Klasse zwischen dem Schwerpunkt „Musik“ und dem Schwerpunkt „Kunst und Gestaltung“ zu wählen. Der Schwerpunkt „Musik“ setzt sich aus den Pflichtgegenständen „Musik“ nach Anlage A/m1, „Kunst und Gestaltung“ nach Anlage A und nach Wahl der Schule entweder dem Pflichtgegenstand „Chor“ nach Anlage A/m1 oder dem Pflichtgegenstand „Instrumentalmusik und Gesang“ nach Anlage A/m2 zusammen. Der Schwerpunkt „Kunst und Gestaltung“ setzt sich aus dem Pflichtgegenstand „Musik“ nach Anlage A und dem Pflichtgegenstand „Kunst und Gestaltung“ nach Anlage A/m1 zusammen. Der Schwerpunkt umfasst insgesamt mindestens 24 Wochenstunden, wobei die Pflichtgegenstände „Musik“ und „Kunst und Gestaltung“ jedenfalls jeweils im Ausmaß von mindestens zwei Wochenstunden vorzusehen sind.
6 In der Schwerpunktform 7. und 8. Klasse jedoch (IVb).
7 Schulautonomer Bereich für zusätzliche Schwerpunktsetzung oder Erweiterung des Kernbereichs.
2. Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen:
aa) Pflichtgegenstände | Klassen und Wochenstunden | Summe Oberstufe | Lehrver-pflichtungs-gruppe | ||||||
5. Kl. | 6. Kl. | 7. Kl. | 8. Kl. | ||||||
Religion/Ethik1) | 2 | 2 | 2 | 2 | 8 | (III)/III | |||
Deutsch | 4 | 3 | 3 | 3 | 13 | (I) | |||
Erste lebende Fremdsprache | 3 | 3 | 3 | 3 | 12 | (I) | |||
Zweite lebende Fremdsprache / Latein | 4 | 3 | 3 | 3 | 13 | (I) | |||
Geschichte und Politische Bildung | 1 | 2 | 2 | 2 | 7 | III | |||
Geographie und wirtschaftliche Bildung | 2 | 1 | 2 | 2 | 7 | (III) | |||
Mathematik | 4 | 3 | 3 | 3 | 13 | (II) | |||
Biologie und Umweltbildung | 2 | 2 | – | 2 | 6 | III | |||
Chemie | – | – | 2 | 2 | 4 | (III) | |||
Physik | – | 2 | 2 | 2 | 6 | (III) | |||
Psychologie und Philosophie | – | – | 2 | 2 | 4 | III | |||
Informatik | 2 | – | – | – | 2 | II | |||
Musik2) | 3/2 | 3/2 | 4/– | 4/– | 263) | (IVa)4) | |||
alternativ Chor oder Instrumentalmusik und Gesang2) | 2/– | 2/– | 2/– | 2/– | IV/IV | ||||
Kunst und Gestaltung2) | 2/5 | 2/5 | –/6 | –/6 | (IVa)4) | ||||
Bewegung und Sport | 3 | 2 | 2 | 2 | 9 | (IVa) | |||
Summe der Pflichtgegenstände | 34 | 30 | 32 | 34 | 130 |
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bb) Wahlpflichtgegenstände |
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| 6 |
| 6 |
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Gesamtwochenstundenzahl aa) + bb) | 136 |
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1 Pflichtgegenstand für Schülerinnen und Schüler, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen. Das Stundenausmaß des Pflichtgegenstandes Ethik ist nicht veränderbar.
2 Typenbildende Pflichtgegenstände.
3 Die Schule hat zwischen dem Schwerpunkt „Musik“ (Stundenangaben vor dem Schrägstrich) und dem Schwerpunkt „Kunst und Gestaltung“ (Stundenangaben nach dem Schrägstich) zu wählen. In dem Fall, dass eine Schule mehrere Schwerpunkte führt, ist jeweils pro Klasse zwischen dem Schwerpunkt „Musik“ und dem Schwerpunkt „Kunst und Gestaltung“ zu wählen. Der Schwerpunkt umfasst insgesamt 26 Wochenstunden, wobei in Summe in der 5. und 6. Klasse jeweils sieben Wochenstunden und in der 7. und 8. Klasse jeweils sechs Wochenstunden aus dem Bereich dieser Pflichtgegenstände vorzusehen sind.
4 In der Schwerpunktform 7. und 8. Klasse jedoch (IVb).
bb) Wahlpflichtgegenstände
Wie Anlage B für das Oberstufenrealgymnasium mit Instrumentalmusik und Gesang oder Bildnerischem Gestalten und Werkerziehung, mit folgenden Abweichungen, sofern der Pflichtgegenstand von der Schülerin oder vom Schüler besucht wurde:
Nach dem Wahlpflichtgegenstand gemäß sublit. bb) Musik ist folgende Zeile einzufügen:
Chor | – | (2) | (2) | (2) | 4/2 | IV |
b) FREIGEGENSTÄNDE
Wie Anlage A.
c) UNVERBINDLICHE ÜBUNGEN
Wie Anlage A.
d) FÖRDERUNTERRICHT
Wie Anlage A.
e) DEUTSCHFÖRDERKLASSEN
Pflichtgegenstände und Wahlpflichtgegenstände | Wochenstunden pro Semester | Lehrverpflichtungsgruppen |
Deutsch in der Deutschförderklasse | 20 | (I) |
Religion | 2 | (III) |
Weitere Pflichtgegenstände und Wahlpflichtgegenstände1) | x2) | Einstufung wie entsprechender Pflichtgegenstand bzw. Wahlpflichtgegenstand |
Gesamtwochenstundenzahl | x3) |
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1 Einzelne oder mehrere Pflichtgegenstände (ausgenommen den Pflichtgegenstand Religion) und Wahlpflichtgegenstände gemäß der Stundentafel des Oberstufenrealgymnasiums unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung; die Festlegung der weiteren Pflichtgegenstände und der Wahlpflichtgegenstände sowie der Anzahl der Wochenstunden, die auf die einzelnen Pflichtgegenstände und Wahlpflichtgegenstände entfallen, erfolgt durch die Schulleitung.
2 Die Anzahl der Wochenstunden ergibt sich aus der Differenz zur Gesamtwochenstundenzahl.
3 Die Gesamtwochenstundenzahl entspricht jener der jeweiligen Schulstufe des jeweiligen Schwerpunktes gemäß der Stundentafel des Oberstufenrealgymnasiums unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung.
Freigegenstände und unverbindliche Übungen:
Wie Anlage B für das Oberstufengymnasium mit Instrumentalmusik und Gesang oder mit Bildnerischem Gestalten und Werkerziehung.
SIEBENTER TEIL
LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT
Wie Anlage A.
ACHTER TEIL
LEHRPLÄNE DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE
A) PFLICHTGEGENSTÄNDE
a) Pflichtgegenstände
Wie Anlage B für das Oberstufenrealgymnasium mit Instrumentalmusik und Gesang oder Bildnerischem Gestalten und Werkerziehung, mit folgenden Abweichungen:
MUSIK
Als Pflichtgegenstand im Schwerpunkt Musik wie Anlage A/m1.
CHOR
Wie Anlage A/m1.
INSTRUMENTALMUSIK UND GESANG
Wie Anlage A/m2.
KUNST UND GESTALTUNG
Als Pflichtgegenstand im Schwerpunkt Kunst und Gestaltung wie Anlage A/m1.
b) Wahlpflichtgegenstände
Wie Anlage B, mit folgenden Abweichungen:
CHOR
Wie Anlage A/m1.
B) FREIGEGENSTÄNDE
Wie Anlage A.
C) UNVERBINDLICHE ÜBUNGEN
Wie Anlage A.
D) FÖRDERUNTERRICHT
Wie Anlage A.
E) UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE DER DEUTSCHFÖRDERKLASSEN
Wie Anlage A, mit folgender Abweichung:
Weitere Pflichtgegenstände und Wahlpflichtgegenstände
Für die weiteren Pflichtgegenstände und Wahlpflichtgegenstände ist der jeweilige Lehrstoff wie in Abschnitt A anzuwenden unter Berücksichtigung der sprachlichen Kompetenzen und individuellen Voraussetzungen der Schülerin bzw. des Schülers.
Zuletzt aktualisiert am
26.07.2024
Gesetzesnummer
10008568
Dokumentnummer
NOR40264307
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