Anlage B/m1 Lehrpläne – allgemeinbildende höhere Schulen

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.9.2026

zum klassenweise gestaffelten Inkrafttreten vgl. Art. 3 § 2 Abs. 32 Z 6 und 7

Anlage B/m1

LEHRPLAN DES OBERSTUFENREALGYMNASIUMS UNTER BESONDERER BERÜCKSICHTIGUNG DER MUSISCHEN AUSBILDUNG

ERSTER TEIL

ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL

Wie Anlage A, unter Bedachtnahme auf die besondere Berücksichtigung der musischen Ausbildung.

ZWEITER TEIL

KOMPETENZORIENTIERUNG

Wie Anlage A.

DRITTER TEIL

ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

Wie Anlage A, unter Bedachtnahme auf die besondere Berücksichtigung der musischen Ausbildung.

VIERTER TEIL

ÜBERGREIFENDE THEMEN

Wie Anlage A.

FÜNFTER TEIL

ORGANISATORISCHER RAHMEN

Wie Anlage A.

SECHSTER TEIL

STUNDENTAFELN (Gesamtwochenstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen Unterrichtsgegenstände)

a) PFLICHTGEGENSTÄNDE

1. Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen:

Pflichtgegenstände (Kernbereich)

Summe Oberstufe1)

Lehrverpflichtungsgruppe2)

Religion/Ethik3)

2 – 2 – 2 – 2

(III)/III

Deutsch

mindestens 124)

(I)

Erste lebende Fremdsprache

mindestens 114)

(I)

Zweite lebende Fremdsprache/Latein8)

mindestens 104)

(I)

Geschichte und Politische Bildung

mindestens 6

III

Geographie und wirtschaftliche Bildung

mindestens 6

(III)

Mathematik

mindestens 124)

(II)

Biologie und Umweltbildung

mindestens 6

III

Chemie

mindestens 4

(III)

Physik

mindestens 5

(III)

Psychologie und Philosophie

mindestens 4

III

Informatik

mindestens 2

II

Musik

mindestens 245)

(IVa)6)

Alternativ Chor oder Instrumentalmusik und Gesang

IV/IV

Kunst und Gestaltung

(IVa)6)

Bewegung und Sport

mindestens 84)

(IVa)

Summe der Pflichtgegenstände – Kernbereich

118

 

autonomer Bereich

schülerautonom: Wahlpflichtgegenstände

4-10

 

schulautonom7)

2-14

 

Summe autonomer Bereich

höchstens 18

 

Gesamtwochenstundenzahl

130-136

 

     

1 In höchstens zwei Pflichtgegenständen (ausgenommen die Pflichtgegenstände Religion und Ethik) ist bei Vorliegen folgender Bedingungen eine Unterschreitung der Mindestwochenstundenzahl gemäß Z 1 der Stundentafeln (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) um jeweils eine Wochenstunde zulässig: 1. Vorliegen geeigneter Maßnahmen, die sicherstellen, dass alle angeführten Lehrstoffvorgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände erfüllt werden, und 2. Vorliegen eines anspruchsvollen Konzepts, das eine Profilbildung zur Förderung der Interessen, Begabungen und Lernmotivation der Schülerinnen und Schüler ermöglicht.

2 Soweit im Rahmen schulautonomer Lehrplanbestimmungen nicht im Lehrplan vorgesehene Unterrichtsgegenstände geschaffen werden oder Teile in andere oder neue Pflichtgegenstände verlagert werden, hat sich die Einstufung an bereits eingestuften Unterrichtsgegenständen der Stundentafel zu orientieren, sowie nach folgenden Kriterien zu erfolgen: Sprachliche Unterrichtsgegenstände mit Schularbeiten I (ohne Schularbeiten II); mathematische Unterrichtsgegenstände mit Schularbeiten II (ohne Schularbeiten III); Unterrichtsgegenstände mit stärkerer wissensorientierter Ausrichtung III (mit Schularbeiten II); Instrumentalmusik und Gesang, gestalterisch-kreative Gegenstände (soweit sie nicht unter die Lehrverpflichtungsgruppe IVa fallen) IV; Unterrichtsgegenstände der Bewegungserziehung sowie musisch-kreative Unterrichtsgegenstände IVa; Unterrichtsgegenstände mit starker praxisbezogener Ausrichtung und hohem Übungsanteil, Gegenstände wie Darstellendes Spiel, Schach, Chor V; hauswirtschaftliche Unterrichtsgegenstände VI. Bei der Kombination von Pflichtgegenständen richtet sich die Einstufung nach dem überwiegenden Anteil der Lehrverpflichtungsgruppe.

3 Pflichtgegenstand für Schülerinnen und Schüler, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen. Das Stundenausmaß des Pflichtgegenstandes Ethik ist nicht veränderbar.

4 Mindestens zwei Wochenstunden pro Klasse.

5 Die Schule hat zwischen dem Schwerpunkt „Musik“ und dem Schwerpunkt „Kunst und Gestaltung“ zu wählen. In dem Fall, dass eine Schule mehrere Schwerpunkte führt, ist jeweils pro Klasse zwischen dem Schwerpunkt „Musik“ und dem Schwerpunkt „Kunst und Gestaltung“ zu wählen. Der Schwerpunkt „Musik“ setzt sich aus den Pflichtgegenständen „Musik“ nach Anlage A/m1, „Kunst und Gestaltung“ nach Anlage A und nach Wahl der Schule entweder dem Pflichtgegenstand „Chor“ nach Anlage A/m1 oder dem Pflichtgegenstand „Instrumentalmusik und Gesang“ nach Anlage A/m2 zusammen. Der Schwerpunkt „Kunst und Gestaltung“ setzt sich aus dem Pflichtgegenstand „Musik“ nach Anlage A und dem Pflichtgegenstand „Kunst und Gestaltung“ nach Anlage A/m1 zusammen. Der Schwerpunkt umfasst insgesamt mindestens 24 Wochenstunden, wobei die Pflichtgegenstände „Musik“ und „Kunst und Gestaltung“ jedenfalls jeweils im Ausmaß von mindestens zwei Wochenstunden vorzusehen sind.

6 In der Schwerpunktform 7. und 8. Klasse jedoch (IVb).

7 Schulautonomer Bereich für zusätzliche Schwerpunktsetzung oder Erweiterung des Kernbereichs.

8 Als Zweite lebende Fremdsprache oder statt Latein kann der Pflichtgegenstand Österreichische Gebärdensprache I (Anfänger) oder der Pflichtgegenstand Österreichische Gebärdensprache II (Fortgeschrittene) geführt werden.

2. Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen:

aa) Pflichtgegenstände

Klassen und Wochenstunden

Summe

Oberstufe

Lehrver-pflichtungs-gruppe

5. Kl.

6. Kl.

7. Kl.

8. Kl.

Religion/Ethik1)

2

2

2

2

8

(III)/III

Deutsch

4

3

3

3

13

(I)

Erste lebende Fremdsprache

3

3

3

3

12

(I)

Zweite lebende Fremdsprache / Latein5)

4

3

3

3

13

(I)

Geschichte und Politische Bildung

1

2

2

2

7

III

Geographie und wirtschaftliche Bildung

2

1

2

2

7

(III)

Mathematik

4

3

3

3

13

(II)

Biologie und Umweltbildung

2

2

2

6

III

Chemie

2

2

4

(III)

Physik

2

2

2

6

(III)

Psychologie und Philosophie

2

2

4

III

Informatik

2

2

II

Musik2)

3/2

3/2

4/–

4/–

263)

(IVa)4)

alternativ Chor oder Instrumentalmusik und Gesang2)

2/–

2/–

2/–

2/–

IV/IV

Kunst und Gestaltung2)

2/5

2/5

–/6

–/6

(IVa)4)

Bewegung und Sport

3

2

2

2

9

(IVa)

Summe der Pflichtgegenstände

34

30

32

34

130

 

 

 

 

 

 

 

 

bb) Wahlpflichtgegenstände

 

 

6

 

6

 

Gesamtwochenstundenzahl aa) + bb)

136

 

          

1 Pflichtgegenstand für Schülerinnen und Schüler, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen. Das Stundenausmaß des Pflichtgegenstandes Ethik ist nicht veränderbar.

2 Typenbildende Pflichtgegenstände.

3 Die Schule hat zwischen dem Schwerpunkt „Musik“ (Stundenangaben vor dem Schrägstrich) und dem Schwerpunkt „Kunst und Gestaltung“ (Stundenangaben nach dem Schrägstich) zu wählen. In dem Fall, dass eine Schule mehrere Schwerpunkte führt, ist jeweils pro Klasse zwischen dem Schwerpunkt „Musik“ und dem Schwerpunkt „Kunst und Gestaltung“ zu wählen. Der Schwerpunkt umfasst insgesamt 26 Wochenstunden, wobei in Summe in der 5. und 6. Klasse jeweils sieben Wochenstunden und in der 7. und 8. Klasse jeweils sechs Wochenstunden aus dem Bereich dieser Pflichtgegenstände vorzusehen sind.

4 In der Schwerpunktform 7. und 8. Klasse jedoch (IVb).

5 Als Zweite lebende Fremdsprache oder statt Latein kann der Pflichtgegenstand Österreichische Gebärdensprache I (Anfänger) oder der Pflichtgegenstand Österreichische Gebärdensprache II (Fortgeschrittene) geführt werden.

bb) Wahlpflichtgegenstände

Wie Anlage B für das Oberstufenrealgymnasium mit Instrumentalmusik und Gesang oder Bildnerischem Gestalten und Werkerziehung, mit folgenden Abweichungen, sofern der Pflichtgegenstand von der Schülerin oder vom Schüler besucht wurde:

Nach dem Wahlpflichtgegenstand gemäß sublit. bb) Musik ist folgende Zeile einzufügen:

Chor

(2)

(2)

(2)

4/2

IV

       

b) FREIGEGENSTÄNDE

Wie Anlage A.

c) UNVERBINDLICHE ÜBUNGEN

Wie Anlage A.

d) FÖRDERUNTERRICHT

Wie Anlage A.

e) DEUTSCHFÖRDERKLASSEN

Pflichtgegenstände und Wahlpflichtgegenstände

Wochenstunden pro Semester

Lehrverpflichtungsgruppen

Deutsch in der Deutschförderklasse

20

(I)

Religion

2

(III)

Weitere Pflichtgegenstände und Wahlpflichtgegenstände1)

x2)

Einstufung wie entsprechender Pflichtgegenstand bzw. Wahlpflichtgegenstand

Gesamtwochenstundenzahl

x3)

 

   

1 Einzelne oder mehrere Pflichtgegenstände (ausgenommen den Pflichtgegenstand Religion) und Wahlpflichtgegenstände gemäß der Stundentafel des Oberstufenrealgymnasiums unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung; die Festlegung der weiteren Pflichtgegenstände und der Wahlpflichtgegenstände sowie der Anzahl der Wochenstunden, die auf die einzelnen Pflichtgegenstände und Wahlpflichtgegenstände entfallen, erfolgt durch die Schulleitung.

2 Die Anzahl der Wochenstunden ergibt sich aus der Differenz zur Gesamtwochenstundenzahl.

3 Die Gesamtwochenstundenzahl entspricht jener der jeweiligen Schulstufe des jeweiligen Schwerpunktes gemäß der Stundentafel des Oberstufenrealgymnasiums unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung.

Freigegenstände und unverbindliche Übungen:

Wie Anlage B für das Oberstufengymnasium mit Instrumentalmusik und Gesang oder mit Bildnerischem Gestalten und Werkerziehung.

SIEBENTER TEIL

LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

Wie Anlage A.

ACHTER TEIL

LEHRPLÄNE DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE

A) PFLICHTGEGENSTÄNDE

a) Pflichtgegenstände

Wie Anlage B für das Oberstufenrealgymnasium mit Instrumentalmusik und Gesang oder Bildnerischem Gestalten und Werkerziehung, mit folgenden Abweichungen:

MUSIK

Als Pflichtgegenstand im Schwerpunkt Musik wie Anlage A/m1.

CHOR

Wie Anlage A/m1.

INSTRUMENTALMUSIK UND GESANG

Wie Anlage A/m2.

KUNST UND GESTALTUNG

Als Pflichtgegenstand im Schwerpunkt Kunst und Gestaltung wie Anlage A/m1.

b) Wahlpflichtgegenstände

Wie Anlage B, mit folgenden Abweichungen:

CHOR

Wie Anlage A/m1.

B) FREIGEGENSTÄNDE

Wie Anlage A.

C) UNVERBINDLICHE ÜBUNGEN

Wie Anlage A.

D) FÖRDERUNTERRICHT

Wie Anlage A.

E) UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE DER DEUTSCHFÖRDERKLASSEN

Wie Anlage A, mit folgender Abweichung:

Weitere Pflichtgegenstände und Wahlpflichtgegenstände

Für die weiteren Pflichtgegenstände und Wahlpflichtgegenstände ist der jeweilige Lehrstoff wie in Abschnitt A anzuwenden unter Berücksichtigung der sprachlichen Kompetenzen und individuellen Voraussetzungen der Schülerin bzw. des Schülers.

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2024

Gesetzesnummer

10008568

Dokumentnummer

NOR40264308

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)