§ 83 GehG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2021

Vergütung für Beamte des Exekutivdienstes

§ 83.

(1) Dem Beamten des Exekutivdienstes gebührt für wachespezifische Belastungen eine monatliche Vergütung. Diese Vergütung beträgt 120,9 €.

(2) Die Vergütung nach Abs. 1 gebührt dem Beamten des Exekutivdienstes

  1. 1. bei Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den §§ 50a, 50b, 50e oder 50f BDG 1979 oder
  2. 2. bei Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG
  1. in dem Ausmaß, das der Arbeitszeit entspricht. Diese Verminderung wird für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach den Z 1 und 2 gilt.

(3) Auf die Vergütung nach Abs. 1 sind anzuwenden:

  1. 1. § 15 Abs. 1 letzter Satz,
  2. 2. § 15 Abs. 4 und 5,
  3. 3. § 15a Abs. 2 und
  4. 4. § 82 Abs. 7.

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2022

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40230269

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