§ 83 GehG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1999

Vergütung für Beamte des Exekutivdienstes

§ 83

(1) § 83.Dem Beamten des Exekutivdienstes gebührt für wachespezifische Belastungen eine monatliche Vergütung. Diese Vergütung beträgt 1 115 S.

(2) Die Vergütung nach Abs. 1 gebührt dem Beamten des Exekutivdienstes

  1. 1. bei Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den §§ 50a oder 50b BDG 1979 oder
  2. 2. bei Teilzeitbeschäftigung nach § 15c MSchG oder nach § 8 EKUG

    in dem Ausmaß, das der Arbeitszeit entspricht. Diese Verminderung wird für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach den Z 1 und 2 gilt.

(3) Auf die Vergütung nach Abs. 1 sind anzuwenden:

  1. 1. § 15 Abs. 1 letzter Satz,
  2. 2. § 15 Abs. 4 und 5,
  3. 3. § 15a Abs. 2,
  4. 4. § 82 Abs. 6a und
  5. 5. die für die nebengebührenzulagenrechtliche Behandlung der Erschwerniszulage maßgebenden Bestimmungen des Nebengebührenzulagengesetzes.

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