Vergütung für Beamte des Exekutivdienstes
§ 83
(1) § 83.Dem Beamten des Exekutivdienstes gebührt für wachespezifische Belastungen eine monatliche Vergütung. Diese Vergütung beträgt 1 088 S.
(2) Die Vergütung nach Abs. 1 gebührt dem Beamten des Exekutivdienstes im halben Ausmaß, wenn
- 1. seine Wochendienstzeit nach den §§ 50a oder 50b BDG 1979 auf die Hälfte herabgesetzt worden ist oder
- 2. er eine Teilzeitbeschäftigung nach § 15c MSchG oder nach § 8 EKUG in Anspruch nimmt.
Diese Verminderung wird für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach den Z 1 und 2 gilt.
(3) Auf die Vergütung nach Abs. 1 sind anzuwenden:
- 1. § 15 Abs. 1 letzter Satz,
- 2. § 15 Abs. 4 und 5,
- 3. § 15a Abs. 2,
- 4. § 82 Abs. 6a und
- 5. die für die nebengebührenzulagenrechtliche Behandlung der Erschwerniszulage maßgebenden Bestimmungen des Nebengebührenzulagengesetzes.
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