§ 83 GehG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1997

Vergütung für Beamte des Exekutivdienstes

§ 83

(1) § 83.Dem Beamten des Exekutivdienstes gebührt für wachespezifische Belastungen eine monatliche Vergütung. Diese Vergütung beträgt 1 088 S.

(2) Die Vergütung nach Abs. 1 gebührt dem Beamten des Exekutivdienstes im halben Ausmaß, wenn

  1. 1. seine regelmäßige Wochendienstzeit nach den §§ 50a oder 50b BDG 1979 herabgesetzt ist oder
  2. 2. er eine Teilzeitbeschäftigung nach § 15c MSchG oder nach § 8 EKUG in Anspruch nimmt.

    Diese Verminderung wird für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach den Z 1 und 2 gilt.

(3) Auf die Vergütung nach Abs. 1 sind anzuwenden:

  1. 1. § 15 Abs. 1 letzter Satz,
  2. 2. § 15 Abs. 4 und 5,
  3. 3. § 15a Abs. 2,
  4. 4. § 82 Abs. 6a und
  5. 5. die für die nebengebührenzulagenrechtliche Behandlung der Erschwerniszulage maßgebenden Bestimmungen des Nebengebührenzulagengesetzes.

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