Vergütung für Beamte des Exekutivdienstes
§ 83.
(1) Dem Beamten des Exekutivdienstes gebührt für wachespezifische Belastungen eine monatliche Vergütung. Diese Vergütung beträgt 99,5 €.
(2) Die Vergütung nach Abs. 1 gebührt dem Beamten des Exekutivdienstes
- 1. bei Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den §§50a oder 50b BDG1979 oder
- 2. bei Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG
in dem Ausmaß, das der Arbeitszeit entspricht. Diese Verminderung wird für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach den Z 1 und 2 gilt.
(3) Auf die Vergütung nach Abs. 1 sind anzuwenden:
- 1. §15 Abs.1 letzter Satz,
- 2. §15 Abs.4 und 5,
- 3. §15a Abs.2 und
- 4. §82 Abs.7.
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