Vergütung für Beamte des Exekutivdienstes
§ 83
(1) § 83.Dem Beamten des Exekutivdienstes gebührt für wachespezifische Belastungen eine monatliche Vergütung. Diese Vergütung beträgt 84,6 €.
(2) Die Vergütung nach Abs. 1 gebührt dem Beamten des Exekutivdienstes
- 1. bei Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den §§ 50a oder 50b BDG 1979 oder
- 2. bei Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 15h und 15i MSchG oder nach den §§ 8 oder 8a VKG
in dem Ausmaß, das der Arbeitszeit entspricht. Diese Verminderung wird für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach den Z 1 und 2 gilt.
(3) Auf die Vergütung nach Abs. 1 sind anzuwenden:
- 1. § 15 Abs. 1 letzter Satz,
- 2. § 15 Abs. 4 und 5,
- 3. § 15a Abs. 2 und
- 4. § 82 Abs. 7.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)