Dienstzulage
§ 192.
Eine ruhegenussfähige Dienstzulage gebührt folgenden Staatsanwälten in folgendem Ausmaß:
- 1. Leiter einer staatsanwaltschaftlichen Gruppe (Gruppenleiter) 288,1 €,
- 2. Erster Stellvertreter des Leiters einer Staatsanwaltschaft 362,5 €,
- 3. Leiter einer Staatsanwaltschaft, der nicht unter Z 4 oder 5 angeführt ist,756,4 €,
- 4. a) Leiter einer Staatsanwaltschaft am Sitz eines Oberlandesgerichtes, soweit er nicht unter Z 5 angeführt ist,
- b) Leiter der Staatsanwaltschaft Klagenfurt,
- c) Leiter der Staatsanwaltschaft Salzburg 1 001,4 €,
- 5. Leiter der Staatsanwaltschaft Wien 1 246,3 €,
- 6. Erster Stellvertreter des Leiters einer Oberstaatsanwaltschaft 916,1 €,
- 7. Leiter einer Oberstaatsanwaltschaft 117,6 €,
- 8. Erster Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur 331,2 €.
Zuletzt aktualisiert am
13.01.2020
Gesetzesnummer
10008187
Dokumentnummer
NOR40212330
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