§ 192 RStDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2011

Dienstzulage

§ 192.

Eine ruhegenussfähige Dienstzulage gebührt folgenden Staatsanwälten in folgendem Ausmaß:

1.

Leiter einer staatsanwaltschaftlichen Gruppe (Gruppenleiter) ……….

249,4 €,

2.

Erster Stellvertreter des Leiters einer Staatsanwaltschaft ……………

314,0 €,

3.

Leiter einer Staatsanwaltschaft, der nicht unter Z 4 oder 5 angeführt ist, …………………………………………………………………….

655,7 €,

4.

a) Leiter einer Staatsanwaltschaft am Sitz eines Oberlandesgerichtes, soweit er nicht unter Z 5 angeführt ist,

 

 

b) Leiter der Staatsanwaltschaft Klagenfurt,

 

 

c) Leiter der Staatsanwaltschaft Salzburg ……………………………

868,1 €,

5.

Leiter der Staatsanwaltschaft Wien …………………………………..

1 080,4 €,

6.

Erster Stellvertreter des Leiters einer Oberstaatsanwaltschaft ……….

794,3 €,

7.

Leiter einer Oberstaatsanwaltschaft ………………………………….

101,7 €,

8.

Erster Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur ………………

286,4 €.

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