§ 192 RStDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2014

Dienstzulage

§ 192.

Eine ruhegenussfähige Dienstzulage gebührt folgenden Staatsanwälten in folgendem Ausmaß:

1.

Leiter einer staatsanwaltschaftlichen Gruppe (Gruppenleiter) ……….

262,0 €,

2.

Erster Stellvertreter des Leiters einer Staatsanwaltschaft ……………

329,8 €,

3.

Leiter einer Staatsanwaltschaft, der nicht unter Z 4 oder 5 angeführt ist, …………………………………………………………………….

688,6 €,

4.

a) Leiter einer Staatsanwaltschaft am Sitz eines Oberlandesgerichtes, soweit er nicht unter Z 5 angeführt ist,

 

 

b) Leiter der Staatsanwaltschaft Klagenfurt,

 

 

c) Leiter der Staatsanwaltschaft Salzburg ……………………………

911,8 €,

5.

Leiter der Staatsanwaltschaft Wien …………………………………..

1 134,8 €,

6.

Erster Stellvertreter des Leiters einer Oberstaatsanwaltschaft ……….

834,2 €,

7.

Leiter einer Oberstaatsanwaltschaft ………………………………….

106,8 €,

8.

Erster Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur ………………

300,8 €.

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