Dienstzulage
§ 192.
Eine ruhegenussfähige Dienstzulage gebührt folgenden Staatsanwälten in folgendem Ausmaß:
- 1. Leiter einer staatsanwaltschaftlichen Gruppe (Gruppenleiter) 294,7,
- 2. Erster Stellvertreter des Leiters einer Staatsanwaltschaft 370,8,
- 3. Leiter einer Staatsanwaltschaft, der nicht unter Z 4 oder 5 angeführt ist,773,8,
- 4. a) Leiter einer Staatsanwaltschaft am Sitz eines Oberlandesgerichtes, soweit er nicht unter Z 5 angeführt ist,
- b) Leiter der Staatsanwaltschaft Klagenfurt,
- c) Leiter der Staatsanwaltschaft Salzburg 1 024,4,
- 5. Leiter der Staatsanwaltschaft Wien 1 275,0,
- 6. Erster Stellvertreter des Leiters einer Oberstaatsanwaltschaft 937,2,
- 7. Leiter einer Oberstaatsanwaltschaft 120,3,
- 8. Erster Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur 338,8.
Zuletzt aktualisiert am
19.01.2021
Gesetzesnummer
10008187
Dokumentnummer
NOR40220260
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