§ 192 RStDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Dienstzulage

§ 192

§ 192. Eine ruhegenussfähige Dienstzulage gebührt folgenden Staatsanwälten in folgendem Ausmaß:

1. Leiter einer staatsanwaltschaftlichen

Gruppe (Gruppenleiter) ............................... 236,3 €,

2. Erster Stellvertreter des Leiters einer

Staatsanwaltschaft ................................... 297,5 €,

3. Leiter einer Staatsanwaltschaft, der nicht

unter Z 4 oder 5 angeführt ist, ...................... 621,3 €,

4. a) Leiter einer Staatsanwaltschaft am Sitz eines

Oberlandesgerichtes, soweit er nicht unter Z 5

angeführt ist,

b) Leiter der Staatsanwaltschaft Klagenfurt,

c) Leiter der Staatsanwaltschaft Salzburg ............ 822,6 €,

5. Leiter der Staatsanwaltschaft Wien ................. 1 023,9 €,

6. Erster Stellvertreter des Leiters einer

Oberstaatsanwaltschaft ............................... 752,7 €,

7. Leiter einer Oberstaatsanwaltschaft ................... 96,4 €,

8. Erster Stellvertreter des Leiters der

Generalprokuratur .................................... 271,5 €.

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