§ 192 RStDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2010

Dienstzulage

§ 192.

Eine ruhegenussfähige Dienstzulage gebührt folgenden Staatsanwälten in folgendem Ausmaß:

1.

Leiter einer staatsanwaltschaftlichen Gruppe (Gruppenleiter) ……….

246,9 €,

2.

Erster Stellvertreter des Leiters einer Staatsanwaltschaft ……………

310,9 €,

3.

Leiter einer Staatsanwaltschaft, der nicht unter Z 4 oder 5 angeführt ist, …………………………………………………………………….

649,2 €,

4.

a) Leiter einer Staatsanwaltschaft am Sitz eines Oberlandesgerichtes, soweit er nicht unter Z 5 angeführt ist,

 

 

b) Leiter der Staatsanwaltschaft Klagenfurt,

 

 

c) Leiter der Staatsanwaltschaft Salzburg ……………………………

859,5 €,

5.

Leiter der Staatsanwaltschaft Wien …………………………………..

1 069,7 €,

6.

Erster Stellvertreter des Leiters einer Oberstaatsanwaltschaft ……….

786,4 €,

7.

Leiter einer Oberstaatsanwaltschaft ………………………………….

100,7 €,

8.

Erster Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur ………………

283,6 €.

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