Dienstzulage
§ 192.
Eine ruhegenussfähige Dienstzulage gebührt folgenden Staatsanwälten in folgendem Ausmaß:
- 1. Leiter einer staatsanwaltschaftlichen Gruppe (Gruppenleiter) 330,5 €,
- 2. Erster Stellvertreter des Leiters einer Staatsanwaltschaft 415,9 €,
- 3. Leiter einer Staatsanwaltschaft, der nicht unter Z 4 oder 5 angeführt ist,867,8 €,
- 4. a) Leiter einer Staatsanwaltschaft am Sitz eines Oberlandesgerichtes, soweit er nicht unter Z 5 angeführt ist,
- b) Leiter der Staatsanwaltschaft Klagenfurt,
- c) Leiter der Staatsanwaltschaft Salzburg 1 148,9 €,
- 5. Leiter der Staatsanwaltschaft Wien 1 429,8 €,
- 6. Erster Stellvertreter des Leiters einer Oberstaatsanwaltschaft 1 051,0 €,
- 7. Leiter einer Oberstaatsanwaltschaft 134,9 €,
- 8. Erster Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur 379,9 €.
Zuletzt aktualisiert am
28.12.2023
Gesetzesnummer
10008187
Dokumentnummer
NOR40249659
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