Dienstzulage
§ 192.
Eine ruhegenussfähige Dienstzulage gebührt folgenden Staatsanwälten in folgendem Ausmaß:
- 1. Leiter einer staatsanwaltschaftlichen Gruppe (Gruppenleiter) 360,7 €,
- 2. Erster Stellvertreter des Leiters einer Staatsanwaltschaft 454,0 €,
- 3. Leiter einer Staatsanwaltschaft, der nicht unter Z 4 oder 5 angeführt ist,947,2 €,
- 4. a) Leiter einer Staatsanwaltschaft am Sitz eines Oberlandesgerichtes, soweit er nicht unter Z 5 angeführt ist,
- b) Leiter der Staatsanwaltschaft Klagenfurt,
- c) Leiter der Staatsanwaltschaft Salzburg 1 254,0 €,
- 5. Leiter der Staatsanwaltschaft Wien 1 560,6 €,
- 6. Erster Stellvertreter des Leiters einer Oberstaatsanwaltschaft 1 147,2 €,
- 7. Leiter einer Oberstaatsanwaltschaft 147,2 €,
- 8. Erster Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur 414,7 €.
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2024
Gesetzesnummer
10008187
Dokumentnummer
NOR40257747
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