Anmeldung des Schadens
§ 121.
(1) Jagd- oder Wildschäden sind vom Geschädigten binnen zweier Wochen - bei Wald binnen vier Wochen - nachdem ihm der Schaden bekannt wurde, beim Jagdausübungsberechtigten oder dessen Bevollmächtigten geltend zu machen. Kommt binnen zweier Wochen nach Geltendmachung ein Vergleich über den Schadenersatz nicht zustande, so ist über diesen in einem Schiedsverfahren abzusprechen.
(2) Der Geschädigte hat seinen Schadenersatzanspruch spätestens am achten Tag nach Ablauf der im Abs. 1 für einen Vergleich festgesetzten Frist beim Obmann der Schiedskommission einzubringen. In Fällen, in denen die Wahrnehmung und Beurteilung des Schadens gefährdet wäre, kann der Geschädigte die Schiedskommission schon vor Ablauf dieser Frist anrufen, jedoch unbeschadet der Verpflichtung, noch vor der Schiedsverhandlung eine gütliche Vereinbarung zu versuchen. Nach Ablauf von sechs Monaten - bei Forstschäden von zwölf Monaten - nach Eintritt des Schadens kann ein Ersatz nicht mehr geltend gemacht werden.
(3) Unterläßt der Geschädigte die rechtzeitige Geltendmachung seines Anspruches, so erlischt sein Entschädigungsanspruch, sofern er nicht nachzuweisen vermag, daß er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen Geltendmachung seines Ersatzanspruches gehindert war.
(4) In den in § 116 Abs. 2 bezeichneten Fällen ist die Angabe der ziffernmäßigen Höhe des Ersatzanspruches nicht erforderlich.
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