§ 121.
In den im § 98 Abs. 1 bezeichneten Betrieben können verbrauchssteuerpflichtige Gegenstände und deren Umschließungen sowie Geräte, die zur Herstellung verbrauchssteuerpflichtiger Gegenstände dienen, von der Abgabenbehörde für die Dauer einer in Ausübung der amtlichen Aufsicht vorgenommenen Amtshandlung unter Verschluß gelegt werden. Hiedurch dürfen notwendige Maßnahmen zur Sicherung der Gegenstände vor Verderb nicht behindert werden.
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