§ 121 Bgld. GemBG 2014

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2015

§ 121

Kontrollmaßnahmen

Die Einführung und Verwendung von Kontrollmaßnahmen und technischen Systemen, welche die Menschenwürde berühren, ist unzulässig.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)