2. Wahl der übrigen Organe des Landesjagdverbandes
Wahlkommission
§ 121.
(1) Zur Durchführung und Leitung der Wahlen, zur Entscheidung über das Wahlrecht und die Wählbarkeit sowie zur Feststellung des Wahlergebnisses ist die gemäß § 161 Jagdgesetz bestellte Wahlkommission berufen.
(2) Den zur Vornahme der in § 137 Abs. 2 Jagdgesetz angeführten Wahlen in den Landesjägertag entsendeten Delegierten sind Wahlort und Wahlzeit nachweislich mitzuteilen.
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