zu Abs. 2: LGBl. Nr. 80/2022
14. Abschnitt
Sonderbestimmungen für Lehrerinnen und Lehrer
des Joseph Haydn-Konservatoriums
§ 121
Anwendungsbereich
(1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für die Bediensteten gemäß § 2 Abs. 1, die als Lehrerinnen oder Lehrer am Joseph Haydn-Konservatorium verwendet werden; im Folgenden werden sie als „Vertragslehrerinnen und Vertragslehrer“ bezeichnet.
(2) Soweit in diesem Abschnitt nichts Abweichendes geregelt ist, gelten für die Bediensteten gemäß Abs. 1 die Bestimmungen des 1. bis 11. Abschnitts sowie des 16. bis 18. Abschnitts dieses Gesetzes mit Ausnahme von §§ 38 bis 47 und § 100a.
(3) §§ 48 bis 53 gelten mit der Maßgabe, dass
- 1. das Ausmaß der Herabsetzung der Lehrverpflichtung so zu vereinbaren ist, dass die verbleibende Unterrichtstätigkeit ganze Unterrichtsstunden umfasst; die verbleibende Lehrverpflichtung darf nicht unter 10 und muss unter 20 Werteinheiten liegen,
- 2. der Dienstgeber das Ausmaß der Herabsetzung mit Wirksamkeit für ein Schuljahr von Amts wegen aus dienstlichen Gründen insoweit absenken kann, als es erforderlich ist, um eine Unterschreitung des Ausmaßes der Dienstleistung im Verhältnis zum zuletzt wirksamen Beschäftigungsausmaß zu vermeiden; die Absenkung darf vom zuletzt antragsgemäß gewährten Ausmaß um nicht mehr als 2,5 Werteinheiten abweichen,
- 3. die Zeit der Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit Ablauf des Schuljahres endet, in dem oder mit dessen Beginn die im § 48 Abs. 3 oder im § 49 Abs. 2 festgelegte Frist abläuft; dies gilt jedoch nicht für solche Zeiträume, an die ohne Unterbrechung ein weiterer Zeitraum der Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach den §§ 48, 49, 52 oder 53 anschließt,
- 4. Zeiträume nach § 48 Abs. 3, um die infolge der Anwendung der Z 3 Jahresfristen überschritten werden, auf den im § 48 Abs. 3 angeführten Gesamtzeitraum anzurechnen sind; soweit es die Einhaltung der Z 3 erfordert, ist eine Überschreitung dieses Gesamtzeitraumes um höchstens ein Schuljahr zulässig,
- 5. die Verpflichtung der Vertragslehrerin oder des Vertragslehrers zur Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen durch § 50 nicht berührt wird,
- 6. an die Stelle von ganzen Stunden ganze Unterrichtsstunden treten,
- 7. § 50 Abs. 3 auf Vertragslehrerinnen und Vertragslehrer nicht anzuwenden ist; Vertragslehrerinnen und Vertragslehrer mit einem geringeren Beschäftigungsausmaß sollen jedoch - wenn sie nicht selbst eine häufigere Heranziehung wünschen - nach Möglichkeit nur in einem geringeren Ausmaß zu Dienstleistungen über die für sie maßgebende Lehrverpflichtung hinaus herangezogen werden als Vertragslehrerinnen und Vertragslehrer mit einem höheren Beschäftigungsausmaß,
- 8. eine Anwendung des § 51 Abs. 1 ist in den letzten vier Monaten des Schuljahres ausgeschlossen ist,
- 9. auf Vertragslehrerinnen oder Vertragslehrer, die die Funktion einer Direktorin oder eines Direktors, einer Direktorstellvertreterin oder eines Direktorstellvertreters oder einer Dekanatsleiterin oder eines Dekanatsleiters ausüben betraut sind, die §§ 48 bis 51 nicht anzuwenden sind.
31.10.2022
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