§ 121 Bgld. Jagdverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2005

19. Abschnitt

Verwendung der Jagdabgabe

§ 121

Verwendungszweck

Der Landesjagdverband hat die aus der Jagdabgabe stammenden Mittel zur Erhaltung und Verbesserung des Lebensraumes des Wildes, für Maßnahmen gegen den Straßentod des Wildes, zur Erhaltung eines gesunden Wildstandes (ausgenommen Wildfütterung) und für die jagdliche und forstliche Weiterbildung der Jugend und der Jägerinnen und Jäger zu verwenden. Diese Mittel sind Projekten des Landesjagdverbandes selbst oder Vorhaben anderer Personen (Jagdpächterinnen und Jagdpächter, Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer), die diesen Zwecken dienen, zuzuführen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)