Tritt mit LGBl. Nr. 86/2022 außer Kraft.
zu Abs. 2: LGBl. Nr. 11/1978
§ 121
Organisation
(1) Bei dem Amte der Burgenländischen Landesregierung wird eine Land- und Forstwirtschaftsinspektion eingerichtet.
(2) Voraussetzung für eine Anstellung als Organ der Land- und Forstwirtschaftsinspektion sind die österreichische Staatsbürgerschaft, Unbescholtenheit, entsprechende Kenntnisse und praktische Erfahrungen auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiete. Kriegsbeschädigte und Personen, auf die die Begünstigungen des Opferfürsorgegesetzes Anwendung finden, sind bei der Einstellung zu bevorzugen.
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