Artikel II UStG 1972

Alte FassungIn Kraft seit 30.7.1988

Tritt vorbehaltlich des § 28 Abs. 2 und des § 29, BGBl. Nr. 663/1994, gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos.

Artikel II

(Anm.: Zu § 10 und zur Anlage A des UStG 1972, BGBl. Nr. 223/1972)

Beruht eine Leistung, die nach dem Inkrafttreten der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erbracht wird, auf einem Vertrag, der vor dem 1. Jänner 1989 - im Falle des Art. I Z 7 und 9 vor dem 1. August 1988 - geschlossen worden ist, so hat der Empfänger der Leistung dem Leistenden die sich aus der Erhöhung des Umsatzsteuersatzes ergebende Mehrbelastung zu ersetzen, es sei denn, die Parteien haben ausdrücklich oder schlüssig anderes vereinbart oder sie hätten auch bei Kenntnis der Erhöhung des Umsatzsteuersatzes kein anderes Entgelt vereinbart.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)