Artikel II UStG 1972

Alte FassungIn Kraft seit 14.12.1983

Artikel II

(Anm.: zu § 10 und den Anlagen A und B UStG 1972, BGBl. Nr. 223/1972)

Beruht eine Leistung, die nach dem 31. Dezember 1983 erbracht wird, auf einem Vertrag, der vor dem 1. Jänner 1984 geschlossen worden ist, so hat der Empfänger der Leistung dem Leistenden die sich aus der Erhöhung des Umsatzsteuersatzes ergebende Mehrbelastung zu ersetzen, es sei denn, die Parteien haben ausdrücklich oder schlüssig anderes vereinbart oder sie hätten auch bei Kenntnis der Erhöhung des Umsatzsteuersatzes kein anderes Entgelt vereinbart.

Schlagworte

Zweites Bundesrechtsbereinigungsgesetz – 2. BRBG, BGBl. I Nr. 61/2018

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2023

Gesetzesnummer

10004124

Dokumentnummer

NOR12160511

alte Dokumentnummer

N3197211971T

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