Artikel II
(Anm.: zu § 10 und den Anlagen A und B UStG 1972, BGBl. Nr. 223/1972)
Beruht eine Leistung, die nach dem 31. Dezember 1983 erbracht wird, auf einem Vertrag, der vor dem 1. Jänner 1984 geschlossen worden ist, so hat der Empfänger der Leistung dem Leistenden die sich aus der Erhöhung des Umsatzsteuersatzes ergebende Mehrbelastung zu ersetzen, es sei denn, die Parteien haben ausdrücklich oder schlüssig anderes vereinbart oder sie hätten auch bei Kenntnis der Erhöhung des Umsatzsteuersatzes kein anderes Entgelt vereinbart.
Schlagworte
Zweites Bundesrechtsbereinigungsgesetz – 2. BRBG, BGBl. I Nr. 61/2018
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2023
Gesetzesnummer
10004124
Dokumentnummer
NOR12160511
alte Dokumentnummer
N3197211971T
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