Tritt vorbehaltlich des § 28 Abs. 2 und des § 29, BGBl. Nr. 663/1994, gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos.
Artikel II
(Anm.: Zu § 10 UStG 1972, BGBl. Nr. 223/1972)
Art. I ist anzuwenden
- 1. auf steuerbare Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1972, die nach dem 31. März 1987 ausgeführt werden;
- 2. auf steuerbare Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3 des Umsatzsteuergesetzes 1972, bei welchen der für die Anwendung der zolltarifarischen Bestimmungen maßgebende Zeitpunkt nach dem 31. März 1987 liegt.
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