Tritt vorbehaltlich des § 28 Abs. 2 und des § 29, BGBl. Nr. 663/1994, gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos.
Artikel II
(Anm.: Zu den §§ 4, 6, 10, 21 und 22 UStG 1972, BGBl. Nr. 223/1972)
- 1. Artikel I Z 1, 1 a, 2, 3 und 5 ist auf steuerbare Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1972 anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1989 ausgeführt werden.
- 2. Artikel I Z 4 ist auf Voranmeldungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1989 beginnen, anzuwenden.
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