Tritt vorbehaltlich des § 28 Abs. 2 und des § 29, BGBl. Nr. 663/1994, gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos.
Artikel II
Umsatzsteuergesetz 1972
(Anm.: zu den §§ 10, 12a und Anlage B,
BGBl. Nr. 223/1972)
Das Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 281/1990, wird wie folgt geändert:
- 1. (Anm.: Betrifft Änderung des § 10)
- 2. (Anm.: Betrifft Änderung des § 10)
- 3. (Anm.: § 12a wird angefügt)
- 4. (Anm.: Entfall der Anlage B)
- 5. Z 1 ist anzuwenden:
- a) auf steuerbare Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1972, die nach dem 31. Dezember 1991 und vor dem 1. Jänner 1997 ausgeführt werden;
- b) auf steuerbare Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3 des Umsatzsteuergesetzes 1972, bei welchen der für die Anwendung der zolltarifarischen Bestimmungen maßgebende Zeitpunkt nach dem 31. Dezember 1991 und vor dem 1. Jänner 1997 liegt.
- 6. Z 2 und 4 ist anzuwenden:
- a) auf steuerbare Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1972, die nach dem 31. Dezember 1991 ausgeführt werden;
- b) auf steuerbare Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3 des Umsatzsteuergesetzes 1972, bei welchen der für die Anwendung der zolltarifarischen Bestimmungen maßgebende Zeitpunkt nach dem 31. Dezember 1991 liegt.
- 7. Z 3 ist auf steuerfreie Lieferungen (§ 6 Z 1 des Umsatzsteuergesetzes 1972) von Kraftfahrzeugen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1991 ausgeführt werden.
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