Tritt vorbehaltlich des § 28 Abs. 2 und des § 29, BGBl. Nr. 663/1994, gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft.
Artikel II
(Anm.: Zu den §§ 1, 4, 10, 12, 13, 22 und zu den Anlagen A und B
UStG 1972, BGBl. Nr. 223/1972)
(1) Die Bestimmungen des Artikels I Z. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 10 und 11 sind anzuwenden:
- a) auf steuerbare Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1972, die nach dem 31. Dezember 1977 ausgeführt werden;
- b) auf steuerbare Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 3 des Umsatzsteuergesetzes 1972, bei welchen der für die Anwendung der zolltarifarischen Bestimmungen maßgebende Zeitpunkt nach dem 31. Dezember 1977 liegt.
(2) Die Bestimmungen des Artikels I Z. 7, 8 und 9 sind auf Lieferungen oder sonstige Leistungen an den Unternehmer anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1977 für sein Unternehmen ausgeführt werden. Dies gilt sinngemäß für Gegenstände, die nach dem 31. Dezember 1977 für das Unternehmen eingeführt werden.
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