Artikel II UStG 1972

Alte FassungIn Kraft seit 20.12.1980

Tritt vorbehaltlich des § 28 Abs. 2 und des § 29, BGBl. Nr. 663/1994, gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos.

Artikel II

(Anm.: Zu § 10 UStG 1972, BGBl. Nr. 223/1972)

Beruht eine Leistung, die nach dem 31. Dezember 1980 erbracht wird, auf einem Vertrag, der vor dem 1. Jänner 1981 geschlossen worden ist, so hat der Empfänger der Leistung dem Leistenden die sich aus der Erhöhung des Umsatzsteuersatzes ergebende Mehrbelastung zu ersetzen, es sei denn, die Parteien haben ausdrücklich oder schlüssig anderes vereinbart oder sie hätten auch bei Kenntnis der Erhöhung des Umsatzsteuersatzes kein anderes Entgelt vereinbart.

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