Tritt vorbehaltlich des § 28 Abs. 2 und des § 29, BGBl. Nr. 663/1994, gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft.
Artikel II
(Anm.: Zu den §§ 7, 26, 28 und 29 UStG 1972, BGBl. Nr. 223/1972)
(1) Die Bestimmungen des Art. I Z. 1 sind auf steuerbare Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1972 anzuwenden, die nach dem 31. März 1979 ausgeführt werden.
(2) Die Bestimmung des Art. I Z. 2 tritt mit 1. Jänner 1976 in Kraft.
(3) Die Bestimmungen des Art. I Z. 3 bis 6 sind auf steuerbare Vorgänge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1972 ausgeführt werden.
(4) (Anm.: Vollziehungsklausel)
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