Tritt vorbehaltlich des § 28 Abs. 2 und des § 29, BGBl. Nr. 663/1994, gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft.
Artikel II
(Anm.: Zu den §§ 6, 12, 13, 19 und 22 UStG 1972, BGBl. Nr. 223/1972)
(1) Die Bestimmungen des Art. I Z. 1 und Z. 5 bis 7 sind auf steuerbare Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1972 anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1976 ausgeführt werden.
(2) Die Bestimmungen des Art. I Z. 2 und 4 sind ab dem Veranlagungsjahr 1973 anzuwenden.
(3) Die Bestimmungen des Art. I Z. 3 sind erstmals auf die in das Veranlagungsjahr 1977 fallenden abziehbaren Vorsteuerbeträge anzuwenden.
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