Tritt vorbehaltlich des § 28 Abs. 2 und des § 29, BGBl. Nr. 663/1994, gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft.
Artikel II
(Anm.: Zu den §§ 7, 8, 10 und 12 UStG 1972, BGBl. Nr. 223/1972)
(1) Die Bestimmungen des Artikels I Z 1 bis 7 sind anzuwenden:
- 1. auf steuerbare Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1972, die nach dem 31. Dezember 1982 ausgeführt werden;
- 2. auf steuerbare Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3 des Umsatzsteuergesetzes 1972, bei welchen der für die Anwendung der zolltarifarischen Bestimmungen maßgebende Zeitpunkt nach dem 31. Dezember 1982 liegt.
(2) Die Bestimmung des Artikels I Z 8 ist ab dem Veranlagungsjahr 1983 anzuwenden.
(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden.
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