Artikel 1
Zuständige Behörden
(1) Die zuständige Behörde für die Einbringung und Behandlung von Rückübernahme-ersuchen gemäß Artikel 5 Absatz 1 des Rückübernahmeabkommens sowie die Einbringung und Behandlung von Durchbeförderungsersuchen gemäß Artikel 11 Absatz 1 des Rückübernahmeabkommens ist:
– Für die Republik Österreich:
Bundesministerium für Inneres
– Für die Ukraine:
Staatlicher Migrationsdienst
(2) Die zuständige Behörde für die Einbringung und Behandlung von Rückübernahmeersuchen gemäß Artikel 5 Absatz 3 des Rückübernahmeabkommens (beschleunigtes Verfahren) ist:
-Für die Republik Österreich:
Bundesministerium für Inneres
– Für die Ukraine:
Administration des staatlichen Grenzdienstes der Ukraine
(3) Die zuständige diplomatische oder konsularische Vertretung für die Ausstellung von erforderlichen Reisedokumenten gemäß Artikel 2 Absatz 2 des Rückübernahmeabkommens sowie für die Durchführung einer Befragung zur Feststellung der Staatsangehörigkeit gemäß Artikel 6 Absatz 2 des Rückübernahmeabkommens ist:
-Für die Republik Österreich:
Österreichische Botschaft in Kiew
– Für die Ukraine:
Ukrainische Botschaft in Wien
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