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Artikel 5 Rückübernahmeabkommen - Durchführungsprotokoll (Ukraine)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.11.2014

Artikel 5

Irrtümliche Rückübernahme

Nimmt die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei auf begründeten Antrag der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei eine Person wieder zurück, wenn innerhalb von drei Monaten nach der Überstellung festgestellt wurde, dass die Rückübernahmevoraussetzungen nicht vorlagen, so müssen alle Dokumente die Person betreffend der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei im Original retourniert werden.

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