vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 1 Rückübernahmeabkommen - Durchführungsprotokoll (Ukraine)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.11.2014

Artikel 1

Zuständige Behörden

(1) Die zuständige Behörde für die Einbringung und Behandlung von Rückübernahme-ersuchen gemäß Artikel 5 Absatz 1 des Rückübernahmeabkommens sowie die Einbringung und Behandlung von Durchbeförderungsersuchen gemäß Artikel 11 Absatz 1 des Rückübernahmeabkommens ist:

– Für die Republik Österreich:

Bundesministerium für Inneres

– Für die Ukraine:

Staatlicher Migrationsdienst

(2) Die zuständige Behörde für die Einbringung und Behandlung von Rückübernahmeersuchen gemäß Artikel 5 Absatz 3 des Rückübernahmeabkommens (beschleunigtes Verfahren) ist:

-Für die Republik Österreich:

Bundesministerium für Inneres

– Für die Ukraine:

Administration des staatlichen Grenzdienstes der Ukraine

(3) Die zuständige diplomatische oder konsularische Vertretung für die Ausstellung von erforderlichen Reisedokumenten gemäß Artikel 2 Absatz 2 des Rückübernahmeabkommens sowie für die Durchführung einer Befragung zur Feststellung der Staatsangehörigkeit gemäß Artikel 6 Absatz 2 des Rückübernahmeabkommens ist:

-Für die Republik Österreich:

Österreichische Botschaft in Kiew

– Für die Ukraine:

Ukrainische Botschaft in Wien

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)