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Artikel 11 Rückübernahmeabkommen - Durchführungsprotokoll (Ukraine)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.11.2014

Artikel 11

Expertengespräche

Gespräche über die Durchführung des Rückübernahmeabkommens und die Anwendung des Durchführungsprotokolls zum Rückübernahmeabkommen werden unter Leitung eines Vertreters der zuständigen Behörde gemäß Artikel 1 Absatz 1 nach Bedarf geführt.

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