Artikel 6
Durchbeförderungsersuchen
(1) Ergänzend zu den in Artikel 11 Absatz 1 des Rückübernahmeabkommens angeführten Punkten hat das schriftliche Durchbeförderungsersuchen erforderlichenfalls weiters zu enthalten:
– Informationen über eine etwaige auf Krankheit oder Alter beruhende besondere Hilfs-, Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit der durchzubefördernden Person;
– Informationen über das etwaige Erfordernis besonderer Schutz- oder Sicherheitsmaßnahmen.
(2) Die unter diesem Artikel angeführten Informationen sind unter „Punkt C“ „Bemerkungen“ des Anhanges 6 des Rückübernahmeabkommens anzuführen.
(3) Die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei antwortet der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates schriftlich per E-Mail oder jedem anderen Übermittlungsweg, der nach der Gesetzgebung des Staates der ersuchenden Vertragspartei zulässig ist innerhalb der Fristen gemäß Artikel 11 Absatz 2 des Rückübernahmeabkommens.
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