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Artikel 7 Rückübernahmeabkommen - Durchführungsprotokoll (Ukraine)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.11.2014

Artikel 7

Bedingungen der begleiteten Rückführung und Durchbeförderung von Personen

(1) Die zuständigen Behörden haben folgende Bedingungen der begleiteten Rückführung oder Durchbeförderung von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen vereinbart:

  1. a) Die Verantwortung für die Begleitung der rückzuführenden Personen, und die Übergabe an den Vertreter der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei liegt bei dem Vertreter der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei.
  2. b) Das Begleitpersonal erfüllt seine Aufgaben in ziviler Kleidung ohne Waffen.

    Das Begleitpersonal der ersuchenden Vertragspartei muss in der Lage sein, sich jederzeit über seine Identität sowie hinsichtlich seiner Berechtigung und die Art seiner Aufgabe durch Vorlage der von der ersuchten Vertragspartei ausgestellten Erlaubnis bezüglich der Rückführung bzw. Durchbeförderung auszuweisen.

  1. c) Die ersuchte Vertragspartei garantiert dem Begleitpersonal die erforderliche Unterstützung.
  2. d) Das Begleitpersonal unterliegt der Gesetzgebung des Staates der ersuchten Vertragspartei. Die Befugnisse des Begleitpersonals der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei beschränken sich bei der Durchführung der Rückführung bzw. Durchbeförderung auf Notwehr und Nothilfe. Das Begleitpersonal kann jedoch bis zum Eintreffen des Personals der ersuchten Vertragspartei in vernünftiger und verhältnismäßiger Weise auf eine evidente schwerwiegende Gefahr reagieren, um zu verhindern, dass die rückzuführende bzw. durchzubefördernde Person flüchtet und dabei sich oder Dritte verletzt oder Sachschaden verursacht.
  3. e) Das Begleitpersonal ist verantwortlich für die Aufbewahrung der Dokumente und sonstiger Unterlagen der rückzuführenden bzw. durchzubefördernden Person und für die Übergabe dieser Dokumente an den Vertreter der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei. Das Begleitpersonal darf den vereinbarten Übergabeort bis zum Abschluss der Rückführung oder Durchbeförderung der Person nicht verlassen.
  4. f) Die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei garantiert erforderlichenfalls, dass das Begleitpersonal in Besitz der Einreisevisa des Ziel- bzw. Durchreisestaates ist.

(2) Die Überstellung und Übernahme der Person wird durch ein Überstellungsprotokoll gemäß Anhang 2 dieses Durchführungsprotokoll bestätigt.

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