Artikel 8
Kosten
(1) Für den Fall, dass Kosten bei der Vertragspartei, die nicht zur Tragung gemäß Artikel 12 des Rückübernahmeabkommens verpflichtet ist, entstanden sind, sind diese Kosten von der verpflichteten Vertragspartei innerhalb von dreißig Tagen ab Erhalt der Rechnung zu erstatten.
(2) Für den Fall, dass es zu einer irrtümlichen Rückübernahme gemäß Artikel 4 des Rückübernahmeabkommens kommt, trägt die ersuchende Vertragspartei die Kosten der Zurücknahme der zu übernehmenden Person unter der Voraussetzung, dass die ersuchte Vertragspartei eine umfassende schriftliche Begründung der ersuchenden Vertragspartei dafür übermittelt, warum die in Artikel 2 oder 3 des Rückübernahmeabkommens festgelegten Voraussetzungen nicht erfüllt seien, samt allen vorliegenden Informationen über die tatsächliche Identität, Staatsangehörigkeit oder Transitroute der zu übernehmenden Person.
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