Artikel 12
Schlussbestimmungen
(1) Dieses Durchführungsprotokoll wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
(2) Nach Einlangen der letzten schriftlichen Mitteilung auf diplomatischem Weg über den Abschluss der innerstaatlichen Verfahren, die zum Inkrafttretens dieses Durchführungsprotokolls notwendig sind, nimmt die Vertragspartei, bei der diese Mitteilung eingegangen ist, unverzüglich die Notifizierung an den Gemischten Rückübernahmeausschuss gemäß Artikel 16 Absatz 2 des Rückübernahmeabkommens vor. Die Vertragspartei, die die Notifizierung an den Gemischten Rückübernahmeausschuss vornimmt, teilt dies gleichzeitig der anderen Vertragspartei mit.
(3) Dieses Durchführungsprotokoll tritt mit der Notifizierung an den Gemischten Rückübernahmeausschuss gemäß Artikel 16 Absatz 2 des Rückübernahmeabkommens in Kraft.
(4) Die Vertragsparteien können dieses Durchführungsprotokoll in beiderseitigem Einverständnis ändern, wobei diese Änderungen Bestandteil dieses Durchführungsprotokolls sind und gemäß Absatz 3 dieses Artikels in Kraft treten.
(5) Dieses Durchführungsprotokoll kann jederzeit von einer der beiden Vertragsparteien schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden. In diesem Fall tritt es drei Monate ab dem Tag des Einlangens der schriftlichen Kündigung bei der anderen Vertragspartei außer Kraft. Im Fall des Außerkrafttretens des Rückübernahmeabkommens tritt gleichzeitig auch dieses Durchführungsprotokoll außer Kraft.
Geschehen zu Kiew, am 29. November 2012, in zwei Urschriften, jede in deutscher und ukrainischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind.
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