Artikel 11
Expertengespräche
Gespräche über die Durchführung des Rückübernahmeabkommens und die Anwendung des Durchführungsprotokolls zum Rückübernahmeabkommen werden unter Leitung eines Vertreters der zuständigen Behörde gemäß Artikel 1 Absatz 1 nach Bedarf geführt.
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