vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 2 Rückübernahmeabkommen - Durchführungsprotokoll (Ukraine)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.11.2014

Artikel 2

Grenzübergangsstellen

(1) Die für die Rückführung und Durchbeförderung von Personen mit unbefugtem Aufenthalt auf dem Territorium des ersuchten Staates zu benützende Flughäfen als Einreiseorte gemäß Artikel 9 Absatz 1 des Rückübernahmeabkommens sind:

– Auf österreichischem Hoheitsgebiet:

Vienna International Airport

Flughafen Wien-Schwechat

– Auf dem Hoheitsgebiet der Ukraine:

Internationaler Flughafen „Borispil“

(2) Sofern es im Einzelfall erforderlich ist, können auch andere Stellen als die in Absatz 1 dieses Artikels angeführten Grenzübergangsstellen als Einreiseorte zur Rückführung und Durchbeförderung von Personen verwendet werden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)