Artikel 3
Antwort auf das Rückübernahme- und Durchbeförderungsersuchen, Durchführung einer Befragung
(1) Das Ersuchen um Rückübernahme gemäß Artikel 5 des Rückübernahmeabkommens und das Ersuchen um Durchbeförderung gemäß Artikel 11 des Rückübernahmeabkommens erfolgt durch Übersendung des in Anhang 5 und 6 des Rückübernahmeabkommens genannten Formblattes an die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei via E-Mail oder jedem anderen Übermittlungsweg, der nach der Gesetzgebung des Staates der ersuchenden Vertragspartei zulässig ist, in englischer Sprache oder in der Sprache des ersuchenden Staates. Als Bestätigung des Eingangs des Ersuchens gilt die Antwort der zuständigen Behörde des ersuchten Staates per E-Mail über den Beginn des Rückübernahmeverfahrens oder die Mitteilung der Übergabe durch einen Vertreter der in Artikel 1 Absatz 3 genannten diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Vertragsparteien.
(2) Die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei übermittelt ihre Antwort auf das Rückübernahmeersuchen oder das Durchbeförderungsersuchen mit offiziellem Schreiben an die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei mittels E-Mail, jedem anderen Übermittlungsweg, der nach der Gesetzgebung des Staates der ersuchten Vertragspartei zulässig ist oder durch Übergabe an einen Vertreter der in Artikel 1 Absatz 3 genannten diplomatischen oder konsularischen Vertretungen der Vertragsparteien innerhalb der in Artikel 8 Absatz 2 oder 3 des Rückübernahmeabkommens angegebenen Frist.
(3) Erforderlichenfalls ist unter „Punkt D. „Bemerkungen“ des Anhangs 5 des Rückübernahmeabkommens ein Ersuchen um Durchführung einer Befragung gemäß Artikel 6 Absatz 2 des Rückübernahmeabkommens zu stellen. Die zuständige diplomatische oder konsularische Vertretung der ersuchten Vertragspartei schlägt der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei nach dem Tag des Ersuchens unverzüglich einen Termin für die Befragung vor, der spätestens zehn Kalendertage nach dem Tag des Ersuchens liegt und der die Einhaltung der in Artikel 8 Absatz 2 oder 3 des Rückübernahmeabkommens vorgesehenen Fristen für die rechzeitige Beantwortung des Rückübernahmeersuchens ermöglicht.
(4) Das Rückübernahmeersuchen muss unter „Punkt D. Bemerkungen“ des Anhangs 5 des Rückübernahmeabkommens eine Begründung für die Aufenthaltsbeendigung der rückzuführenden Person enthalten.
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