vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 9 Rückübernahmeabkommen - Durchführungsprotokoll (Ukraine)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.11.2014

Artikel 9

Kontaktdaten

(1) Die Vertragsparteien teilen einander umgehend nach Inkrafttreten dieses Durchführungsprotokolls auf diplomatischem Wege die Kontaktdaten der zuständigen Behörden und Grenzübergangsstellen gemäß Artikel 1 und 2 sowie Bankverbindungen gemäß Artikel 8 dieses Durchführungsprotokolls mit.

(2) Falls die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Daten geändert werden, ist diese Änderung unverzüglich auf diplomatischem Weg mitzuteilen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)